Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem von der Gesuchsgegnerin angebotenen Schokoladenriegel um Schokolade bzw. ein Schokoladenprodukt handelt, weshalb von Warenidentität auszugehen ist. 12.5 Abnehmer von Schokolade bzw. Schokoladenprodukten sind ein breites Publikum von Konsumenten verschiedener Alters- und Einkommensstufen sowie Fachleute, Gross- und Zwischenhändler aus dem Verkauf und der Gastronomie (vgl. BVGer B-5996/2013 E. 4). Diese stellen die für die vorliegende Beurteilung massgeblichen Verkehrskreise dar. 12.6 Zwischen Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit sowie Verwechslungsgefahr besteht eine Wechselwirkung.