Die als Augenscheinobjekt als Teil der Akten vorliegende TOBLERONE zeichnet sich durch dieselben kennzeichnenden Merkmale aus wie die hinterlegte Formmarke. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die massgeblichen Verkehrskreise das effektiv benutzte Zeichen mit der eingetragenen Formmarke gleichsetzen, zumal – wenn überhaupt – kaum wahrnehmbare Abweichungen in der Form auszumachen sind. Ein rechtserhaltender Gebrauch der Formmarke kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. 12.3 Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist (Art.