11 MSchG). Massgebend ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen mit der eingetragenen Marke gleichsetzt und in ihm dieselbe Marke sieht. Geänderten, zugefügten oder weggelassen Bestandteilen darf keine eigene kennzeichnende Bedeutung beigemessen werden (BGE 139 III 424 E. 2.2.2; BGE 130 III 267 E. 2.4). Die als Augenscheinobjekt als Teil der Akten vorliegende TOBLERONE zeichnet sich durch dieselben kennzeichnenden Merkmale aus wie die hinterlegte Formmarke.