Die Gesuchsgegnerin macht einredeweise den Nichtgebrauch der Formmarke Nr. 2P-432512 der Gesuchstellerin geltend, da sich die Proportionen der im Markenregister massgeblichen Abbildung von jenen der tatsächlich benutzten Form unterscheiden würden. Insbesondere seien die Zacken bei der eingetragenen Formmarke höher als breit sowie relativ schmächtig, währenddem sie bei der effektiv verkauften TOBLERONE eher weniger hoch als breit und voluminöser seien (pag. 54 ff., Rz. 18 ff.). 12.2.1 Eine Marke ist nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art.