12. Markenrechtliche Verwechslungsgefahr 12.1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 Markenschutzgesetz [MSchG; SR 232.11]). 12.2 Die Gesuchsgegnerin macht einredeweise den Nichtgebrauch der Formmarke Nr. 2P-432512 der Gesuchstellerin geltend, da sich die Proportionen der im Markenregister massgeblichen Abbildung von jenen der tatsächlich benutzten Form unterscheiden würden.