11.4 Vorliegend stützt sich die Gesuchstellerin sowohl auf Marken- als auch auf Lauterkeitsrecht. In markenrechtlicher Hinsicht macht sie geltend, dass ihre Schweizer Formmarke Nr. 2P-432512 durch den SWISSONE-Schokoladenriegel der Gesuchsgegnerin verletzt werde, wobei die Gesuchsgegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs erhebt. Unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten stützt sich die Gesuchstellerin auf eine Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d UWG sowie auf eine Rufausbeutung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG.