11. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen 11.1 Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Nachteile im Sinne der Bestimmung sind jegliche Beeinträchtigungen der gesuchstellenden Partei sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur.