BGE 116 II 357 E. 2.a). 8.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet ausdrücklich die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens. Zudem bringt sie auch nicht vor, sie habe den Vertrieb des streitgegenständlichen Schokoladenriegels eingestellt. Damit ist die für Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr ohne Weiteres zu bejahen. 9. Die Gesuchstellerin hat den mit Verfügung vom 19. August 2020 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 6‘500.00 (pag. 23, Ziff. 5) fristgerecht geleistet. 10. Die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO sind ebenfalls erfüllt, so dass auf das Gesuch einzutreten ist. III. Materielles