8. Weiter ist ein schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO). 8.1 Ein Rechtsschutzinteresse an einer Unterlassungsklage besteht nur, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten der Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 128 III 96 E. 2.e; BGE 124 II 72 E. 2.a). Dies ist der Fall, wenn das bisherige oder das aktuelle Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lassen (Erstbegehungsgefahr), oder wenn die Gefahr eine Wiederholung früherer Verletzungshandlungen besteht (Wiederholungsgefahr).