6.2 Vorliegend handelt es sich bei der Marke der Gesuchstellerin um eine sehr bedeutende Marke. Dies ist durch Marketingmassnahmen und Medienberichterstattung (GB 6-10), diverse Marktstudien (GB 14-15), grosser Marktpräsenz (GB 16-21) sowie insbesondere durch hohe Verkaufs- und Umsatzzahlen (GB 22) belegt. Da es sich jedoch um ein Massnahmenverfahren handelt und der Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte der Gesuchsgegnerin erst am Anlaufen ist, rechtfertigt sich eine Reduktion. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin geht das angerufene Gericht von einem Streitwert von CHF 250'000.00 aus.