Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). 6.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet den von der Gesuchstellerin angegebenen Streitwert von CHF 250'000.00 und möchte stattdessen «einen in Markensachen üblichen Streitwert» von CHF 100'000.00 annehmen (pag. 90, Rz. 115). Auch bei Unterlassungsklagen ist als Faustregel bei unbedeutenden Marken von einem Streitwert von CHF 100'000.00, bei mittleren von CHF 250'000.00-500'000.00 und bei sehr bedeutenden mit einem solchen von bis zu und über CHF 1 Mio. auszugehen.