All diese Ausführungen blieben von der Gesuchsgegnerin unbestritten (vgl. pag. 91 f.). Damit ist jedenfalls glaubhaft gemacht, dass das E.________ Teil des Vertriebsnetzes der Gesuchsgegnerin ist (vgl. hierzu auch BGE 129 III 25 E. 2.3). Das Gericht erachtet es daher als glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin das E.________ beliefert hat oder zumindest an der Lieferung mitgewirkt hat. Es ist mithin von einem zuständigkeitsbegründenden Erfolgsort im Kanton Bern auszugehen bzw. es liegt kein Fall offensichtlicher Unzuständigkeit des bernischen Handelsgerichts vor.