3 5.2.2 Es trifft zwar zu, dass die Gesuchstellerin die örtliche Zuständigkeit primär aus dem Verkauf der SWISSONE-Schokoladenriegel durch das E.________ herleiten will und sie nicht explizit behauptet hat, dass die Gesuchsgegnerin das E.________ beliefert habe. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch aber an anderer Stelle dargelegt, dass die Gesuchsgegnerin auf ihrer Website als Einzelhändler das E.________ in F.________ sowie den G.________ in H.________ aufführt, welche den SWISSONE-Schokoladenriegel seit dem 3. August 2020 verkaufen.