51a-60 MSchG). 5.2.1 Die Gesuchstellerin hat unbestrittenermassen am 3. August 2020 mehrere SWISSONE-Schokoladenriegel im E.________ in F.________ erworben (pag. 3, Rz. 2; Gesuchsbeilage [GB] 25). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des bernischen Handelsgerichts, da das E.________ die SWISSONE- Schokoladenriegel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufe. Die Gesuchstellerin habe keine Tatsachen dargelegt, die einen Erfolgsort im Kanton Bern begründen würden. Insbesondere sei nicht behauptet worden, dass die Gesuchsgegnerin das E.________ beliefert habe (pag. 50 f., Rz. 3 ff.).