LF110069 E. 2.3.4). 5.2 Vorliegend hat keine der Parteien ihren Sitz im Kanton Bern. Für einen Handlungsort im Kanton Bern liegen keine Anhaltspunkte vor. Zuständigkeitsbegründend kann daher einzig ein Erfolgsort im Kanton Bern sein. Erfolgsort ist, wo die Markenverletzung eintrat, ernstlich zu befürchten ist oder nach der Absicht des Verletzers hätte eintreten sollen. Beispielsweise kann dies der Empfangsort verletzender Ware sein (BSK-FRICK, Basler Kommentar Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, N 13 f. zu Vor Art. 51a-60 MSchG).