5.1 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO) von Amtes wegen. Dies enthebt die Parteien jedoch weder von der Beweislast noch von der aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozessstoffes (vgl. Art. 160 ZPO). Hierzu hat die Klägerin die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen vorzutragen und zu belegen (BGE 139 III 278 E. 4.3). In vorsorglichen Massnahmenverfahren ist die Zuständigkeit lediglich glaubhaft zu machen (SHK-TREIS, Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 16, 22 zu Art.