5. Für vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 13 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (Bst. a) oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (Bst. b). Lauterkeitsrechtliche und markenrechtliche Verletzungsklagen unterliegen als unerlaubte Handlungen der örtlichen Zuständigkeitsregel von Art. 36 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig ist. 5.1 Gemäss Art.