2. Mit Eingabe vom 31. August 2020 ersuchte die Gesuchsgegnerin eine Fristerstreckung und äusserte sich zur Dringlichkeit des Massnahmengesuchs (pag. 41 ff.). 3. Innert erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin am 6. Oktober 2020 ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 47 ff.): 1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1: Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.