b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, Schokolade bzw. Schokoladenriegel gemäss nachstehender Abbildung selbst oder über Dritte in der Schweiz herzustellen, zu diesem Zwecke zu lagern, in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben, sie in bzw. durch die Schweiz ein-, aus-, oder durchzuführen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.