Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. August 2020 Regeste: Zwischen der Schweizer Formmarke Nr. 2P-432512 der Gesuchstellerin und dem Produkt der Gesuchsgegnerin ist weder eine markenrechtliche (E. 12) noch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr (E. 13) glaubhaft gemacht. Ebensowenig ist eine lauterkeitsrechtliche Rufausbeutung glaubhaft gemacht (E. 14). Erwägungen: I. Prozessgeschichte