Die vorläufige Eintragung erlischt ebenfalls 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im ordentlichen Prozess. 3. Die Gerichtskosten dieses Entscheids (unter Einschluss der superprovisorischen Verfügung) werden festgesetzt auf CHF 11'370.00. Sie werden vorerst der Gesuchstellerin auferlegt. Vorbehalten bleibt die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren. Bei Nichtprosequierung der vorsorglichen Massnahme gelten die Gerichtskosten als definitiv der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 11ꞌ370.00 verrechnet.