Bei Nichtprosequierung der vorsorglichen Massnahme gelten die Gerichtskosten als definitiv der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gerichtskosten sind dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von CHF 11’370.00 zu entnehmen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 20. Auch der Entscheid über die Parteientschädigung wird dem allfälligen Hauptverfahren vorbehalten. Entsprechend wird im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Für den Fall, dass der Gesuchstellerin innert Frist keine Klage auf definitive Eintragung einreichen sollte, wird die Parteientschädigung auf entsprechendes Gesuch hin verlegt.