19. Der vorliegende provisorische Entscheid legt den Streit zwischen den Parteien nicht endgültig bei. Die Gesuchstellerin kann (innert Frist) den ordentlichen Prozess einleiten oder darauf verzichten. Es rechtfertigt sich daher folgende Regelung (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1307 und 1408): Die Gerichtskosten sind vorerst der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Vorbehalten ist die definitive Kostenregelung im Hauptverfahren. Bei Nichtprosequierung der vorsorglichen Massnahme gelten die Gerichtskosten als definitiv der Gesuchstellerin auferlegt.