Indessen rechtfertigt es sich hierfür nicht, im Rahmen der vorsorglichen Massnahme den Zinsenlauf für diesen Betrag zu ändern. Denn im Prozess betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wird beurteilt werden können, ob und wann die Verzugszinsen tatsächlich zu laufen begonnen haben. 16.12 Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage auf definitiven Grundbucheintrag, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin (Art. 961 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_82/2016 E. 2.5).