Es steht somit nicht fest, ob die Abnahme bereits stattgefunden hat oder nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Anzeige der Vollendung und somit eine Abnahme ohne Prüfung gemäss Art. 164 Abs. 1 SIA-Norm 118 stattgefunden hat. Angesichts der diesbezüglichen Unklarheiten und den stark reduzierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Verfahren auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, ist der Beginn des Fristenlaufs gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 20. April 2020 nicht zu beanstanden. Die nähere Prüfung ist im Hauptverfahren vorzunehmen.