12 Erst per Ende dieser Zahlungsfrist kann gemahnt und in Verzug gesetzt werden (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 554). 16.10 Gemäss Ziff. 4 des Werkvertrags ist die Schlussabrechnung innerhalb von 30 Tagen seit Abnahme einzureichen und vom Total-/Generalunternehmer innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung zu prüfen. Vorliegend wurde die Abnahme der vertraglichen Arbeiten von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht, bzw. von der Nebenintervenientin bestritten (pag. 53 Rz. 21). Es steht somit nicht fest, ob die Abnahme bereits stattgefunden hat oder nicht.