wird (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 555). 16.9 In Ziff. 2 des vorliegenden Werkvertrags wurde die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültige Ausgabe der SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil erklärt (GB 1). Gemäss Art. 154 Abs. 2 SIA-Norm 118 prüft die Bauleitung die Schlussabrechnung innert Monatsfrist, sofern im Werkvertrag nicht eine längere Frist von drei Monaten vereinbart wurde. Wurde die Schlussabrechnung vor der Abnahme eingereicht, beginnt die Prüfungsfrist von Art. 154 Abs. 2 SIA-Norm 118 trotzdem erst mit der Abnahme zu laufen.