16.6 Die Nebenintervenientin wendet ein, dass sie die Höhe der gegnerischen Forderung bestreite, da sie sich in weiten Teilen nicht auf den Vertrag abstützten und sie zudem Gegenforderungen aus Schlechterfüllung geltend mache (pag. 50, Rz. 9). Sodann bestreitet sie die materiellen Forderungen der Gesuchstellerin dem Bestand und der Höhe nach (pag. 51, Rz. 15; pag. 53 Rz. 21). Da die Nebenintervenientin ihre Einwendungen nicht weiter ausführt, sind sie auch nicht glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt in Bezug auf das mit Nichtwissen bestrittene Datum der letzten Arbeiten gemäss Werkvertrag (vgl. pag. 52 Rz. 19).