Denn ein zu Unrecht eingetragenes Baupfandrecht kann immer noch gelöscht werden, ohne dass dem Grundeigentümer nennenswerter Schaden erwächst. Andererseits kann ein zu Unrecht verweigertes Baupfandrecht nachträglich nicht mehr eingetragen werden, da die Frist in den meisten Fällen inzwischen abgelaufen ist (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1394; BGE 86 I 265 E. 3). 16.4 Das Gericht kann sich bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auf eine summarische Prüfung beschränken (vgl. BGE 139 III 86 E. 4.2). 16.5 Aufgrund der eingereichten Urkunden erscheint der folgende Sachverhalt glaubhaft gemacht: