961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, bewilligt das Gericht die Vormerkung, indem es deren Wirkungen zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt (Art. 961 Abs. 3 ZGB). 16.3 An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Praxis und herrschender Lehre keine strengen Anforderungen zu stellen, da die kurze Verwirkungsfrist in Art. 839 Abs. 2 ZGB und der damit drohende endgültige Verlust des Pfandrechts eine besondere Interessenlage begründen.