Da sie dies unterlassen hat, erübrigt sich auch eine Prüfung der eventualiter angebotenen Bankgarantie. Der Nebenintervenientin steht es indessen frei, die Sicherheit auch nach der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu leisten (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1744).