10 dem Hintergrund Sinn, dass es sich bei der Befugnis zur Leistung einer Sicherheit um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelt, das mittels Gestaltungsgeschäft ausgeübt wird, nämlich durch die Leistung einer anderen Sicherheit (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1241). Der Nebenintervenientin wäre es möglich gewesen, dieses Gestaltungsgeschäft durch Leistung einer weiteren Bankgarantie auszuüben. Da sie dies unterlassen hat, erübrigt sich auch eine Prüfung der eventualiter angebotenen Bankgarantie.