Indem eine Sicherstellung nur angeboten worden sei, habe die Partei die Gefahr zu tragen, zumal es ihr möglich gewesen wäre, die Ausübung des Retentionsrechts durch Herbeiführung des Tatbestandes zu verhindern (BGE 46 II 381 E. 3). 15.4 Daraus lässt sich ableiten, dass auch das das blosse Angebot zur Leistung einer Bankgarantie nicht weiter geprüft werden muss. Dieses Ergebnis macht ferner vor