Ähnlich hielt das Bundesgericht in einem älteren Entscheid hinsichtlich der Sicherstellung einer zurückbehaltenen Sache gemäss Art. 898 ZGB fest, dass ein blosses Angebot der Hinterlage nicht genüge, vielmehr müsse die Sicherstellung vollzogen werden indem der streitige Betrag hinterlegt werde. Indem eine Sicherstellung nur angeboten worden sei, habe die Partei die Gefahr zu tragen, zumal es ihr möglich gewesen wäre, die Ausübung des Retentionsrechts durch Herbeiführung des Tatbestandes zu verhindern (BGE 46 II 381 E. 3).