839 Abs. 3 ZGB nicht das Angebot, sondern erst der Vollzug der Sicherstellung zu beachten sei. Erst mit Leistung der Ersatzsicherheit sei es am Richter zu entscheiden, ob diese auch genüge. Deshalb genügte die Offerte von CHF 10'000.00 «für den Fall der rechtlichen Notwendigkeit» als Sicherheit zur Abwendung der provisorischen Eintragung nicht (LGVE 1992 I Nr. 10, S. 20 f.). 15.3 Ähnlich hielt das Bundesgericht in einem älteren Entscheid hinsichtlich der Sicherstellung einer zurückbehaltenen Sache gemäss Art.