ZGB wird festgehalten, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden kann, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. In der Lehre wird ausgeführt, dass aufgrund der Verbform «leisten» eine Sicherheit auch geleistet werden muss, mithin das blosse Angebot oder eine rechtsverbindliche Verpflichtung nicht genügen (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1237; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 1742). Diesbezüglich wird auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern verwiesen. In diesem wurde festgehalten, dass gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB