15. Zur hinreichenden Ersatzsicherheit der eventualiter angebotenen und als Entwurf eingereichten Bankgarantie 15.1 Die Nebenintervenientin verlangt eventualiter die Feststellung der im Entwurf eingereichten Bankgarantie als hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB, wofür ihr eine Frist zur definitiven Leistung der entsprechenden Bankgarantie anzusetzen sei (pag. 125). 15.2 In Art. 839 Abs. 3 ZGB wird festgehalten, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden kann, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.