Und auch mit einer Abtretung der Hauptforderung zwischen der Gesuchstellerin und der Nebenintervenientin würde die Bankgarantie nicht auf den Zessionar übergehen. 14.13 Mangels einer Nachfolgeregelung liegt deshalb mit der im Original eingereichten Bankgarantie keine qualitativ hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vor. Inwiefern die weiteren Einwände der Gesuchstellerin gegen die Bankgarantie von Relevanz sind, kann daher offengelassen werden (vgl. auch nachfolgend).