14.12 Daher kann das Recht auf Inanspruchnahme der Garantie nicht abgetreten werden. Die Abtretung der Garantieforderung würde vorliegend ebenfalls scheitern, sofern die Beanspruchung der Bankgarantie nicht mehr durch die Gesuchstellerin erfolgen könnte, beispielsweise im Falle einer Fusion (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Fusionsgesetzes [FusG; SR 221.301]). Und auch mit einer Abtretung der Hauptforderung zwischen der Gesuchstellerin und der Nebenintervenientin würde die Bankgarantie nicht auf den Zessionar übergehen.