Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass sich Probleme ergeben könnten, sofern die Beanspruchung nicht mehr durch den ursprünglich Begünstigten erfolgen kann. Das Recht auf Inanspruchnahme der Garantie kann nicht abgetreten werden, sofern der Garantievertrag die Inanspruchnahme einer konkret vorgeschriebenen Person vorbehält (KLEI- NER/LANDOLT/GEMPERLI, a.a.O., § 26 Rz. 4). 14.11 Die vorliegende Bankgarantie ist an die Identität der Gesuchstellerin geknüpft: