Die Abtretung der Hauptforderung aus dem Valutaverhältnis führt nicht dazu, dass auch die Forderung gegenüber dem Garanten auf den Zessionar übergeht; hierfür bedarf es einer vertraglichen Lösung (eingehend KLEINER/LANDOLT/GEMPERLI, a.a.O., § 26 Rz. 2 ff.). Die Garantieforderung kann abgetreten werden, sofern die Beanspruchung durch den ursprünglich Begünstigten erfolgt (KLEI- NER/LANDOLT/GEMPERLI, a.a.O., § 26 Rz. 1). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass sich Probleme ergeben könnten, sofern die Beanspruchung nicht mehr durch den ursprünglich Begünstigten erfolgen kann.