14.7 Diese Wortwahl spricht stark für das Vorliegen einer selbstständigen Garantie, die von Gesetzes wegen nicht auf einen neuen Rechtsnachfolger übergehen würde. Unklar ist jedoch der Verweis auf die «eingangs erwähnten zugrundeliegenden Beziehungen». Denn die in der Bankgarantie einleitend gemachten Ausführungen nehmen keinen Bezug auf den strittigen Werkvertrag, sondern halten fest: Wir haben zur Kenntnis genommen, dass zwischen Ihnen und der D.________ AG über die per 20.04.2020 in Rechnung gestellten Forderungen in Höhe von CHF 1'635'533.63 im Zusammenhang mit den von Ihnen auf der Baustelle «__