170 Abs. 1 OR auf den neuen Gläubiger über (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 542). Ähnlich verhält es sich bei einer akzessorischen Garantie, wo die Verpflichtung der Zahlung der Bank an die Nichterfüllung des Grundvertrages (zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten) geknüpft ist (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1285). Auch in diesem Fall geht die Sicherheit bei späterer Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 170 Abs. 1 OR auf den Rechtsnachfolger über (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1248). Eine Bankgarantie, die hingegen unabhängig von der Gültigkeit anderer Schuldverhältnisse ausgestaltet ist, wird als selbstständige Garantie qualifiziert.