2008, Rz. 1238). Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht ausdrücklich als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1314 f.). 14.2 Entgegen dem zu engen Wortlaut, welcher nur den Grundeigentümer erwähnt, kommt es nicht darauf an, wer die Sicherheit leistet (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 1245 f.). Damit kann die Sicherheit auch von der Nebenintervenientin geleistet werden.