14. Zur hinreichenden Ersatzsicherheit der im Original hinterlegten Bankgarantie 14.1 Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Wird die Sicherheit erst nach der vorläufigen Vormerkung eines Baupfandrechts im Grundbuch geleistet, hat der Richter die Löschung der vorläufigen Eintragung anzuordnen (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, Rz. 1238).