O., S. 82). Die Gesuchstellerin wiederum äusserte sich zu der im Muster eingereichten Bankgarantie in ihrem Schreiben vom 6. August 2020. Soweit sich ihre Ausführungen auf das letzte Schreiben der Nebenintervenientin beschränken, sind diese gemäss Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO zu hören. Auch das geänderte Rechtsbegehren (Nichteintreten auf Eventualbegehren 1) ist im Lichte von Art. 230 Abs. 1 ZPO zulässig. III. Materielles