7 Was die geänderten Rechtsbegehren betrifft, so ist das geänderte Eventualbegehren gemäss Ziff. 1 bzw. die neuen Eventualbegehren gemäss Ziff. 3 und 4 mit der zulässigerweise neu eingereichten Bankgarantie verknüpft. Da auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, konnten diese Begehren zu diesem Zeitpunkt noch erhoben werden (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 15 5 vom 5. Mai 2015, a.a.O., S. 82).