In dieser Stellungnahme reichte die Nebenintervenientin ein Muster der angepassten Bankgarantie ein und änderte ihre Rechtsbegehren (pag. 117 ff.). Die Frage, ob es sich bei der neu eingereichten Bankgarantie um ein echtes Novum (in diesem Sinne BGer 4A_439/2014 E. 5.3) oder ein unechtes (vgl. hierzu BGer 4A_583/2019 E. 5.3) handelt, kann aufgrund fehlender Leistung der Sicherheit offen gelassen werden (unten III.15).