Überdies traf das von der Bank versandte Muster der Bankgarantie bereits am 20. Juli 2020 beim Gericht ein (pag. 100 ff.). Daher ist unter Vorbehalt der Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO die Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 27. Juli 2020 dennoch zu berücksichtigen. In dieser Stellungnahme reichte die Nebenintervenientin ein Muster der angepassten Bankgarantie ein und änderte ihre Rechtsbegehren (pag.