Dass in der Folge die Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 27. Juli 2020 erst am 28. Juli 2020 beim Gericht eintraf, und somit nach Ablauf einer (für die Ausübung des unbedingten Replikrechts massgebenden) fiktiven zehntägigen und dem Zustellungsprinzip unterliegenden Frist, hat aber wie weiter oben ausgeführt nicht generell deren Unbeachtlichkeit zur Folge. Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahme der Nebenintervenientin nur einen Tag «verspätet» war und unmittelbar vorher noch ein Wochenende lag. Überdies traf das von der Bank versandte Muster der Bankgarantie bereits am 20. Juli 2020 beim Gericht ein (pag.